Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug
Wer aus einer Mietwohnung auszieht, glaubt oft, mit dem letzten Mietvertrag auch das Thema Nebenkosten hinter sich zu lassen. Tatsächlich hat der Vermieter auch nach dem Ende des Mietverhältnisses noch abzurechnen, und zwar für den Zeitraum, in dem Sie tatsächlich Mieter waren. Dieser Beitrag erklärt, wann und wie diese Abrechnung erfolgt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Anspruch auf Abrechnung besteht auch nach Auszug und Ende des Mietverhältnisses fort.
- Abgerechnet wird zeitanteilig für den Zeitraum, in dem Sie Mieter waren.
- Eine sofortige Zwischenabrechnung zum Auszugstermin können Sie in der Regel nicht verlangen.
- Teilen Sie dem Vermieter Ihre neue Adresse mit, damit die Abrechnung Sie erreicht.
Der Auszug beendet die Abrechnungspflicht nicht
Auch wenn das Mietverhältnis beendet ist, bleibt der Vermieter verpflichtet, über die Betriebskosten für den Zeitraum abzurechnen, in dem Sie noch Mieter waren. Der Anspruch aus § 556 Abs. 3 BGB erlischt nicht mit dem Auszug, sondern besteht unverändert fort.
Das bedeutet: Auch wenn Sie längst in einer neuen Wohnung leben, müssen Sie mit einer Abrechnung für den vorherigen Zeitraum rechnen, sei es als Nachforderung oder als Guthaben.
Warum es keine Zwischenabrechnung zum Auszugstermin gibt
Viele Mieter wünschen sich, dass zum Auszugsdatum sofort abgerechnet wird. Das ist jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen: Die Abrechnung erfolgt weiterhin für den vollständigen, vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum, meist das Kalenderjahr. Ziehen Sie also beispielsweise im Juni aus, wird trotzdem erst nach Ablauf des gesamten Jahres abgerechnet.
Ein Anspruch auf eine vorgezogene Zwischenabrechnung besteht nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder beide Seiten sich einvernehmlich darauf einigen.
Eine freiwillige Zwischenabrechnung ist zulässig, wenn Vermieter und Mieter dies gemeinsam wünschen, etwa um die Abwicklung zu beschleunigen.
Zeitanteilige Umlage der Kosten
Da Sie nur einen Teil des Abrechnungszeitraums in der Wohnung gelebt haben, wird Ihr Kostenanteil zeitanteilig berechnet. Grundlage ist in der Regel die Anzahl der Tage oder Monate, die Sie tatsächlich Mieter waren, im Verhältnis zum gesamten Abrechnungszeitraum.
| Zeitraum | Mietdauer | Anteil an Jahreskosten |
|---|---|---|
| 01.01.–30.06. | 6 von 12 Monaten | 50 % |
| 01.01.–31.03. | 3 von 12 Monaten | 25 % |
Neue Adresse rechtzeitig mitteilen
Damit die Abrechnung Sie tatsächlich erreicht, sollten Sie dem Vermieter Ihre neue Anschrift mitteilen, sobald sie feststeht. Unterbleibt dies, trägt der Vermieter zwar grundsätzlich das Risiko einer fehlgeschlagenen Zustellung, dennoch verzögert eine fehlende Adresse die Auszahlung eines möglichen Guthabens.
- Neue Adresse schriftlich mitteilen, am besten mit Nachweis.
- Nachsendeauftrag bei der Post zusätzlich einrichten.
- Kontoverbindung für eine mögliche Erstattung angeben.
Zusammenhang mit der Kaution
Vermieter behalten häufig einen Teil der Kaution ein, um mögliche Nachforderungen aus der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung abzudecken. Das ist zulässig, allerdings nur in angemessener Höhe, üblicherweise bis zum drei- bis vierfachen der monatlichen Vorauszahlung.
Mehr zum Zusammenspiel von Kaution und Nebenkostenabrechnung erfahren Sie in unserem Beitrag zur Kautionsrückzahlung.
Welche Fristen weiterhin gelten
Auch nach dem Auszug bleibt die Zwölfmonatsfrist für die Abrechnung maßgeblich. Der Vermieter muss also spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums abrechnen, unabhängig davon, ob Sie noch in der Wohnung wohnen oder nicht.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Streitfragen zur Abrechnung nach Auszug hilft eine individuelle Beratung, etwa durch einen Mieterverein.
Häufige Fragen
Muss ich nach dem Auszug noch eine Abrechnung bekommen?
Ja, der Vermieter muss auch nach Ihrem Auszug über den Zeitraum abrechnen, in dem Sie Mieter waren. Der Anspruch auf die Abrechnung besteht unabhängig vom Ende des Mietverhältnisses fort.
Kann ich eine sofortige Abrechnung zum Auszugstermin verlangen?
In der Regel nicht, da die Abrechnung sich auf den gesamten vereinbarten Abrechnungszeitraum bezieht. Nur wenn Vermieter und Mieter sich einvernehmlich auf eine Zwischenabrechnung einigen, kann früher abgerechnet werden.
Was passiert, wenn der Vermieter meine neue Adresse nicht kennt?
Der Vermieter trägt zwar grundsätzlich das Zustellungsrisiko, eine fehlende Adresse verzögert aber in der Praxis die Auszahlung eines Guthabens erheblich. Teilen Sie Ihre neue Adresse deshalb möglichst frühzeitig mit.
Wird die Kaution mit der Nebenkostenabrechnung verrechnet?
Vermieter dürfen einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten, um mögliche Nachforderungen aus der Abrechnung abzudecken. Sobald die Abrechnung vorliegt, muss der Restbetrag zeitnah ausgezahlt werden.