Sind Kabelgebühren noch umlagefähig?
Jahrzehntelang war es üblich, dass Kosten für den Kabelanschluss über die Betriebskostenabrechnung auf Mieterinnen und Mieter umgelegt wurden – unabhängig davon, ob sie das Angebot überhaupt nutzten. Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist dieses sogenannte Nebenkostenprivileg zum 30. Juni 2024 entfallen. Dieser Beitrag erklärt, was sich geändert hat und worauf Sie bei aktuellen Abrechnungen achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Nebenkostenprivileg für TV-Kabelanschlüsse ist zum 30. Juni 2024 durch die TKG-Novelle entfallen.
- Laufende Kabelentgelte dürfen seither grundsätzlich nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden.
- Eine begrenzte Ausnahme gilt für das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 2 TKG bis 2030.
- Kosten für Gemeinschaftsantennen- oder Satellitenanlagen können weiterhin nach § 2 Nr. 15 BetrKV umlagefähig sein.
Was hat sich durch die TKG-Novelle geändert?
Mit der Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Bis zum 30. Juni 2024 durften Vermieter die Kosten für einen TV-Kabelanschluss pauschal über die Betriebskosten auf alle Mieter umlegen, unabhängig davon, ob diese den Anschluss tatsächlich nutzten.
Seit dem 1. Juli 2024 ist diese pauschale Umlage laufender Kabelentgelte grundsätzlich nicht mehr zulässig. Mieterinnen und Mieter sollen künftig ihren TV-Anbieter frei wählen und einen eigenen Vertrag abschließen können, statt an einen vom Vermieter vorgegebenen Anbieter gebunden zu sein.
Für Verträge, die vor dem Stichtag abgeschlossen wurden, galten Übergangsregelungen mit Kündigungsmöglichkeiten – seit dem 1. Juli 2024 ist die laufende Umlage jedoch grundsätzlich beendet.
Ausnahme: Glasfaserbereitstellungsentgelt
Eine wichtige Ausnahme sieht § 72 Abs. 2 TKG für den Ausbau von Glasfasernetzen vor. Investiert ein Vermieter in eine hausinterne Glasfaserinfrastruktur, darf er die Kosten dafür anteilig über ein sogenanntes Bereitstellungsentgelt auf die Mieter umlegen.
Dieses Entgelt ist gesetzlich begrenzt: Es darf höchstens 60 Euro pro Jahr betragen und für maximal fünf Jahre erhoben werden. Diese Regelung gilt für Investitionen, die bis Ende 2030 getätigt werden, um den Glasfaserausbau in Bestandsgebäuden zu fördern.
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Höchstbetrag pro Jahr | 60 Euro |
| Maximale Umlagedauer | 5 Jahre |
| Rechtsgrundlage | § 72 Abs. 2 TKG |
| Gilt für Investitionen bis | 2030 |
Gemeinschaftsantenne und Satellitenanlage
Unabhängig vom entfallenen Kabel-Nebenkostenprivileg bleibt die Umlage von Kosten für Antennengemeinschaftsanlagen oder Satellitenempfangsanlagen möglich, sofern diese unter § 2 Nr. 15 BetrKV fallen. Dazu zählen etwa die Betriebsstromkosten und Wartungskosten einer Gemeinschaftsantenne, nicht jedoch die laufenden Kabelentgelte eines externen Anbieters.
Betreibt der Vermieter also weiterhin eine eigene Antennen- oder Satellitenanlage, können die reinen Betriebskosten dieser Anlage weiterhin abgerechnet werden, während die Bereitstellung von TV-Programmen über einen kommerziellen Kabelnetzbetreiber nicht mehr pauschal umlagefähig ist.
Was bedeutet das für aktuelle Abrechnungen?
Für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Juli 2024 sollten in der Nebenkostenabrechnung keine laufenden TV-Kabelgebühren mehr als umlagefähige Position auftauchen. Für Zeiträume davor bleibt die Umlage weiterhin rechtmäßig, sofern der Vertrag entsprechend vereinbart war.
Finden Sie in einer Abrechnung für 2024 oder 2025 dennoch Kabelgebühren als Betriebskostenposition, sollten Sie prüfen, für welchen Zeitraum diese anfallen und ob es sich möglicherweise um ein zulässiges Glasfaserbereitstellungsentgelt handelt.
- Prüfen Sie, für welchen Zeitraum die Kabelgebühren berechnet wurden.
- Unterscheiden Sie zwischen klassischem Kabelanschluss und Glasfaserbereitstellungsentgelt.
- Bei unzulässiger Umlage: schriftlich widersprechen und Korrektur der Abrechnung verlangen.
- Bereits gezahlte, unzulässig umgelegte Beträge können unter Umständen zurückgefordert werden.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rückforderungen oder Streitigkeiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Mietrecht.
Häufige Fragen
Darf mein Vermieter Kabelgebühren noch umlegen?
Für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 ist die pauschale Umlage laufender Kabelentgelte grundsätzlich nicht mehr zulässig, da das Nebenkostenprivileg durch die TKG-Novelle entfallen ist. Ausnahmen gelten für ein begrenztes Glasfaserbereitstellungsentgelt.
Was ist das Glasfaserbereitstellungsentgelt?
Es handelt sich um ein gesetzlich begrenztes Entgelt nach § 72 Abs. 2 TKG, mit dem Vermieter die Kosten für den Ausbau einer hausinternen Glasfaserinfrastruktur anteilig umlegen dürfen – maximal 60 Euro pro Jahr für höchstens fünf Jahre.
Kann ich zu viel gezahlte Kabelgebühren zurückfordern?
Wurden Kabelgebühren für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 zu Unrecht umgelegt, können Sie die Position in Ihrer Abrechnung beanstanden und eine Korrektur beziehungsweise Rückerstattung verlangen.