Nicht alles ist umlagefähig – Typische Fehler und Grenzfälle
Vermieter versuchen immer wieder, Kosten auf Mieter abzuwälzen, die dort gesetzlich nichts zu suchen haben. Hier hilft oft nur der Blick in die aktuelle Rechtsprechung.
Vermieter versuchen immer wieder, Kosten auf Mieter abzuwälzen, die dort gesetzlich nichts zu suchen haben. Hier hilft oft nur der Blick in die aktuelle Rechtsprechung.
Was nicht auf Sie umgelegt werden darf:
Instandsetzung und Reparaturen:Wenn die Heizung repariert oder das Dach geflickt wird, ist das reine Vermietersache.
Verwaltungskosten: Bankgebühren, Porto oder die Kosten für die Hausverwaltung sind keine Betriebskosten.
Leerstand Kosten für leerstehende Wohnungen darf der Vermieter nicht auf die verbleibenden Mieter verteilen.
Spannende Fallbeispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:
Unwahrscheinliche Versicherungen: Das AG Lichtenberg urteilte Anfang 2026, dass Versicherungen gegen extrem unwahrscheinliche Schadenseintritte nicht umlagefähig sind.
Sperrmüll und Hauswart: Kosten für Sperrmüll sind nur dann umlagefähig, wenn sie regelmäßig anfallen.
Rauchwarnmelder: Die Wartung von Rauchwarnmeldern in Gemeinschaftsflächen kann hingegen unter bestimmten Bedingungen umlagefähig sein.
Kabelfernsehen: Seit dem 1. Juli 2024 können Kosten für Kabelfernsehen nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet werden.
Fazit: Bleiben Sie wachsam. Ein Nebenkosten-Check durch Experten oder Mietervereine deckt oft Fehler auf, die Ihnen bares Geld sparen.