Müllgebühren in der Nebenkostenabrechnung
Die Müllgebühren zählen zu den regelmäßig größten Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung. Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt vom Restmüllvolumen, der Abfuhrhäufigkeit und der Mülltrennung im Haus ab. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlage, die Rolle von Sperrmüll und wann eine verursachungsgerechte Umlage verlangt werden kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Müllgebühren sind nach § 2 Nr. 8 BetrKV eine umlagefähige Betriebskostenposition.
- Grundlage ist meist der Gebührenbescheid der kommunalen Abfallwirtschaft nach Behältergröße und Abfuhrrhythmus.
- Sperrmüllentsorgung ist nur umlagefähig, wenn sie regelmäßig anfällt und nicht durch einzelne Mietparteien verursacht wurde.
- Der Verteilerschlüssel richtet sich häufig nach Wohnfläche oder Personenzahl, nicht nach individuellem Verbrauch.
- Eine konsequente Mülltrennung kann die Restmüllgebühren und damit die Betriebskosten senken.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 8 BetrKV
Nach § 2 Nr. 8 BetrKV zählen die Kosten der Müllbeseitigung zu den umlagefähigen Betriebskosten. Erfasst sind die Gebühren, die die zuständige Kommune oder ein beauftragter Entsorger für die Bereitstellung und Leerung der Abfallbehälter sowie die Entsorgung des Mülls in Rechnung stellt.
Auch Kosten für die Anschaffung und Wartung von Müllbehältern sowie für Müllcontainerräume können in diesem Zusammenhang umlagefähig sein, sofern sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen.
Restmüllvolumen und Behältergröße
Die Höhe der Müllgebühren richtet sich in den meisten Kommunen nach dem vorgehaltenen Restmüllvolumen, also der Größe und Anzahl der Restmülltonnen, sowie der Häufigkeit der Leerung. Bio- und Papiertonnen werden häufig separat und günstiger, teils sogar kostenfrei, berechnet.
Vermieter sind gehalten, das Restmüllvolumen bedarfsgerecht zu wählen. Ist die vorgehaltene Tonnengröße erkennbar überdimensioniert und dadurch unnötig teuer, kann dies gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
Ein deutliches Missverhältnis zwischen Bewohnerzahl und vorgehaltenem Restmüllvolumen kann ein Hinweis auf eine unwirtschaftliche Vertragsgestaltung sein.
Sperrmüll
Kosten für die reguläre, turnusmäßige Sperrmüllabfuhr, die von der Kommune oder dem Entsorger im Rahmen des allgemeinen Entsorgungsvertrags erbracht wird, sind grundsätzlich umlagefähig, wenn sie im Gebührenbescheid enthalten sind.
Anders verhält es sich, wenn Sperrmüll durch das rechtswidrige Abstellen von Gegenständen einzelner Mieter oder Dritter verursacht wird und der Vermieter eine gesonderte Entsorgung beauftragen muss. Solche verursachungsbezogenen Sonderkosten sind in der Regel nicht auf die Mietergemeinschaft umlagefähig, sondern sollten dem Verursacher angelastet werden.
Mülltrennung und verursachungsgerechte Umlage
Eine funktionierende Mülltrennung im Haus wirkt sich direkt auf die Höhe der Restmüllgebühren aus, da viele Kommunen die Wertstofftonnen günstiger abrechnen als den Restmüll. Vermieter sind im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, geeignete Trennmöglichkeiten bereitzustellen.
Grundsätzlich werden Müllgebühren nach dem allgemeinen Verteilerschlüssel des Mietvertrags umgelegt, meist nach Wohnfläche oder Personenzahl. Eine streng verursachungsgerechte, individuelle Erfassung des tatsächlichen Müllaufkommens je Mietpartei ist in der Praxis kaum durchführbar und daher unüblich, wird jedoch in einzelnen Wohnanlagen mit chipgesteuerten Behältern angewendet.
| Position | Umlagefähig? |
|---|---|
| Reguläre Restmüllabfuhr | Ja |
| Bio- und Papiertonne | Ja |
| Turnusmäßige Sperrmüllabfuhr | Ja |
| Sonderabfuhr wegen illegaler Ablagerung | Nein, Verursacherprinzip |
| Überdimensioniertes Restmüllvolumen | Nur im wirtschaftlich angemessenen Rahmen |
So prüfen Sie die Müllkosten
- Vergleichen Sie die abgerechnete Behältergröße mit der tatsächlichen Bewohnerzahl im Haus.
- Prüfen Sie, ob Sonderkosten für illegal abgestellten Müll enthalten sind.
- Kontrollieren Sie den verwendeten Verteilerschlüssel anhand Ihres Mietvertrags.
- Fragen Sie nach dem kommunalen Gebührenbescheid, wenn die Kosten stark steigen.
Im Rahmen der Belegeinsicht nach § 259 BGB können Sie den Gebührenbescheid der Abfallwirtschaft einsehen, um die abgerechnete Höhe nachzuvollziehen.
Häufige Fragen
Kann ich verlangen, dass nur der von mir verursachte Müll abgerechnet wird?
Nein, eine individuelle Erfassung ist praktisch kaum möglich. Müllgebühren werden in der Regel nach dem im Mietvertrag vereinbarten allgemeinen Verteilerschlüssel umgelegt, meist Wohnfläche oder Personenzahl.
Muss ich für Sperrmüll zahlen, den andere Mieter illegal abgestellt haben?
Grundsätzlich nicht. Solche verursacherbezogenen Sonderkosten sollten nach dem Verursacherprinzip demjenigen angelastet werden, der sie verursacht hat, und nicht auf die gesamte Mietergemeinschaft umgelegt werden.
Warum sind meine Müllgebühren so hoch?
Häufig liegt dies an einem überdimensionierten Restmüllvolumen oder einer unzureichenden Mülltrennung im Haus. Ein Vergleich mit dem kommunalen Gebührenbescheid schafft Klarheit.