Ver- und Entsorgung: umlagefähige Kosten im Überblick
In fast jeder Nebenkostenabrechnung finden sich mehrere Positionen rund um Ver- und Entsorgung: Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser und Müllabfuhr. Diese Kosten gehören zu den größten Posten der Betriebskostenabrechnung. Dieser Überblick zeigt, welche Positionen es gibt, welche Rechtsgrundlage jeweils gilt und wie die einzelnen Kostenarten voneinander abzugrenzen sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Wasserversorgung, Abwasser, Niederschlagswasser und Müllabfuhr sind eigenständige Betriebskostenpositionen der BetrKV.
- Rechtsgrundlage sind § 2 Nr. 2, 3 und 8 BetrKV sowie ergänzend die Heizkostenverordnung bei verbundenen Anlagen.
- Wasserkosten müssen bei vorhandenen Zählern grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
- Niederschlagswasser wird meist getrennt nach versiegelter Grundstücksfläche berechnet.
- Müllgebühren richten sich häufig nach Behältergröße und Abfuhrhäufigkeit statt nach individuellem Verbrauch.
Die vier zentralen Entsorgungspositionen
Unter dem Oberbegriff 'Ver- und Entsorgung' fasst man in der Praxis meist vier Kostenarten zusammen: die Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV), die Entwässerung bzw. Abwasserbeseitigung (§ 2 Nr. 3 BetrKV), die Niederschlagswasserbeseitigung als Teil der Entwässerung sowie die Müllabfuhr (§ 2 Nr. 8 BetrKV).
Diese Positionen erscheinen in der Abrechnung meist getrennt, da sie unterschiedlichen Abrechnungsmaßstäben unterliegen und teils von unterschiedlichen kommunalen oder privaten Versorgern in Rechnung gestellt werden.
Wasserversorgung und Abwasser
Die Kosten der Wasserversorgung umfassen den Frischwasserverbrauch sowie die Grundgebühr des Wasserversorgers. Sie werden nach § 2 Nr. 2 BetrKV umgelegt und in der Regel über Wasserzähler verbrauchsabhängig erfasst. Die Entwässerung bzw. Abwasserbeseitigung nach § 2 Nr. 3 BetrKV knüpft meist an die Frischwassermenge an, da die abgeleitete Schmutzwassermenge in vielen Kommunen anhand des Frischwasserverbrauchs geschätzt wird.
Beide Positionen gehören zu den nach § 556a BGB grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnenden Betriebskosten, sofern entsprechende Erfassungsgeräte vorhanden sind.
Niederschlagswasser
Viele Kommunen erheben eine separate Niederschlagswassergebühr für Regenwasser, das von versiegelten Flächen wie Dächern, Hofeinfahrten oder Stellplätzen in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. Diese Gebühr berechnet sich meist nach der Größe der versiegelten Fläche und nicht nach dem individuellen Wasserverbrauch der Mietparteien.
In der Betriebskostenabrechnung wird die Niederschlagswassergebühr in der Regel nach Wohn- oder Nutzfläche bzw. Miteigentumsanteilen auf die Mietparteien verteilt, da ein verbrauchsabhängiger Maßstab hier nicht sinnvoll anwendbar ist.
Wird Niederschlagswasser gemeinsam mit dem Frischwasserverbrauch abgerechnet, sollten Sie prüfen, ob eine sachgerechte Trennung der beiden Kostenarten erfolgt ist.
Müllabfuhr und Abfallentsorgung
Die Kosten der Müllabfuhr sind in § 2 Nr. 8 BetrKV als 'Straßenreinigung und Müllbeseitigung' geregelt. Sie umfassen die Gebühren für die Bereitstellung und Leerung von Restmüll-, Bio- und Papiertonnen sowie gegebenenfalls Sperrmüllentsorgung. Details dazu finden Sie im vertiefenden Beitrag zu Müllgebühren.
Abgrenzung und Verteilerschlüssel im Überblick
| Kostenart | Rechtsgrundlage | Typischer Verteilerschlüssel |
|---|---|---|
| Wasserversorgung | § 2 Nr. 2 BetrKV | Verbrauch (Wasserzähler) |
| Abwasser/Entwässerung | § 2 Nr. 3 BetrKV | Frischwassermenge |
| Niederschlagswasser | § 2 Nr. 3 BetrKV | Versiegelte Fläche / Wohnfläche |
| Müllabfuhr | § 2 Nr. 8 BetrKV | Personenzahl oder Wohnfläche |
So behalten Sie den Überblick
- Prüfen Sie, ob alle vier Positionen getrennt ausgewiesen sind oder unzulässig vermischt wurden.
- Vergleichen Sie den jeweiligen Verteilerschlüssel mit den Vorgaben Ihres Mietvertrags.
- Kontrollieren Sie bei verbrauchsabhängigen Positionen die abgelesenen Zählerstände.
- Ziehen Sie bei Unklarheiten die vertiefenden Beiträge zu Müllgebühren sowie Wasser und Abwasser heran.
Eine unsachgemäße Vermischung mehrerer Kostenarten in einer Sammelposition kann die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung infrage stellen.
Häufige Fragen
Müssen Wasser- und Abwasserkosten getrennt ausgewiesen werden?
Eine strikte Trennungspflicht besteht nicht zwingend, üblich und für die Nachvollziehbarkeit sinnvoll ist jedoch eine getrennte Aufführung, da unterschiedliche Verteilerschlüssel gelten können.
Warum wird Niederschlagswasser nicht nach Verbrauch abgerechnet?
Weil Regenwasser nicht dem individuellen Verbrauch einer Mietpartei zugeordnet werden kann, wird die Gebühr meist nach der Größe der versiegelten Fläche oder ersatzweise nach Wohnfläche verteilt.
Gehört die Müllabfuhr zu den Ver- oder Entsorgungskosten?
Die Müllabfuhr zählt zu den Entsorgungskosten und ist in § 2 Nr. 8 BetrKV als eigenständige Position geregelt.