Straßenreinigung in der Nebenkostenabrechnung
Kommunen erheben von Grundstückseigentümern häufig Gebühren für die Reinigung angrenzender öffentlicher Straßen und Gehwege. Diese Kosten tauchen regelmäßig als eigene Position in der Nebenkostenabrechnung auf. Dieser Beitrag erklärt, wann Straßenreinigungskosten umlagefähig sind, wie sich die kommunale Anliegerpflicht auswirkt und worauf Sie bei der Prüfung achten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Straßenreinigung ist nach § 2 Nr. 8 BetrKV eine eigenständige umlagefähige Betriebskostenposition.
- Grundlage sind meist kommunale Gebührenbescheide, die auf der Anliegerpflicht der Grundstückseigentümer beruhen.
- Auch der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen kann Teil der Straßenreinigungsgebühr sein.
- Übernimmt der Vermieter die Reinigung selbst oder per Fremdfirma statt der Kommune, gelten eigene Umlageregeln.
- Der Verteilerschlüssel richtet sich in der Regel nach der Wohn- bzw. Nutzfläche.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 8 BetrKV
Die Betriebskostenverordnung nennt die Kosten der Straßenreinigung ausdrücklich in § 2 Nr. 8 als umlagefähige Betriebskosten. Erfasst sind die öffentlich-rechtlichen Gebühren, die Städte und Gemeinden den Grundstückseigentümern für die Reinigung der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen in Rechnung stellen.
Voraussetzung für die Umlage ist – wie bei allen Betriebskosten – eine wirksame Umlagevereinbarung im Mietvertrag. Fehlt eine solche Klausel oder ist im Mietvertrag eine Inklusivmiete vereinbart, darf der Vermieter die Kosten nicht gesondert abrechnen.
Anliegerpflichten der Kommunen
Viele Gemeinden übertragen die Straßenreinigungspflicht per Satzung ganz oder teilweise auf die Grundstückseigentümer als Anlieger. Kommt die Gemeinde dieser Pflicht selbst nach, erhebt sie dafür Gebühren, die dann als umlagefähige Betriebskosten weitergegeben werden können.
In manchen Kommunen umfasst die Anliegerpflicht auch die Reinigung des Gehwegs vor dem Grundstück sowie den Winterdienst (Schneeräumung und Streuen). Diese Leistungen können entweder durch die Kommune gegen Gebühr oder durch den Eigentümer selbst bzw. eine beauftragte Firma erbracht werden.
Ob und in welchem Umfang eine Anliegerpflicht besteht, regelt die jeweilige Straßenreinigungssatzung der Gemeinde – diese kann von Kommune zu Kommune erheblich variieren.
Eigenreinigung statt kommunaler Gebühr
Übernimmt der Vermieter die Straßenreinigung selbst oder beauftragt eine externe Firma anstelle der kommunalen Reinigung, sind diese Kosten ebenfalls nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig, sofern sie sich auf die öffentliche Fläche vor dem Grundstück beziehen und angemessen sind.
Reinigungs- oder Räumkosten für rein private Flächen wie Hofeinfahrten oder Gemeinschaftsgärten fallen dagegen nicht unter die Straßenreinigung, sondern gegebenenfalls unter andere Kostenpositionen wie die Gartenpflege oder allgemeine Hausreinigung.
Verteilerschlüssel und Höhe
Die Kosten der Straßenreinigung werden in der Regel nach dem im Mietvertrag vereinbarten allgemeinen Verteilerschlüssel umgelegt, meist nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen. Ein verbrauchsabhängiger Maßstab kommt hier naturgemäß nicht in Betracht, da es sich nicht um eine verbrauchsabhängige Leistung handelt.
| Leistung | Umlagefähig? |
|---|---|
| Kommunale Straßenreinigungsgebühr | Ja, nach § 2 Nr. 8 BetrKV |
| Winterdienst auf öffentlichem Gehweg | Ja, wenn Anliegerpflicht besteht |
| Reinigung privater Hofflächen | Nein, andere Kostenart |
| Verwaltungskosten der Gemeinde | Nein, nicht umlagefähig |
So prüfen Sie die Position
- Vergleichen Sie die Höhe der Position mit dem kommunalen Gebührenbescheid.
- Prüfen Sie, ob die Fläche vor Ihrem Gebäude tatsächlich der Anliegerpflicht unterliegt.
- Achten Sie darauf, dass keine reinen Verwaltungskosten der Gemeinde mit umgelegt werden.
- Kontrollieren Sie, ob der verwendete Verteilerschlüssel Ihrem Mietvertrag entspricht.
Bei Unstimmigkeiten haben Sie im Rahmen der Belegeinsicht nach § 259 BGB das Recht, den zugrunde liegenden Gebührenbescheid der Kommune einzusehen.
Häufige Fragen
Sind Straßenreinigungsgebühren immer umlagefähig?
Grundsätzlich ja, sofern der Mietvertrag eine wirksame Umlagevereinbarung enthält und es sich um Gebühren für die Reinigung der an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Fläche handelt.
Gehört der Winterdienst zur Straßenreinigung?
Ja, sofern die kommunale Satzung den Winterdienst als Teil der Anliegerpflicht vorsieht, können die entsprechenden Gebühren oder Kosten für Schneeräumung und Streuen mit umgelegt werden.
Kann ich die Höhe der Gebühr nachprüfen?
Ja, im Rahmen der Belegeinsicht können Sie den kommunalen Gebührenbescheid einsehen, um die abgerechnete Höhe mit dem tatsächlich erhobenen Betrag zu vergleichen.
Was passiert, wenn die Kommune keine Gebühr erhebt?
Reinigt die Gemeinde selbst ohne Gebührenerhebung oder liegt keine Anliegerpflicht vor, entfällt diese Kostenposition in der Abrechnung.