Was bedeutet „umlagefähig“?
In jeder Nebenkostenabrechnung taucht der Begriff „umlagefähig“ auf. Gemeint ist damit, ob eine Kostenart überhaupt auf die Mieterinnen und Mieter verteilt werden darf. Nicht jede Ausgabe, die einem Vermieter für das Gebäude entsteht, darf in der Abrechnung erscheinen. Dieser Beitrag erklärt, was „umlagefähig“ rechtlich bedeutet und woran Sie erkennen, ob eine Position zu Recht auf Ihrer Abrechnung steht.
Das Wichtigste in Kürze
- „Umlagefähig“ heißt: Diese Kostenart darf laut Gesetz grundsätzlich auf Mieter umgelegt werden.
- Rechtsgrundlage sind § 556 Abs. 1 BGB und die Betriebskostenverordnung (BetrKV).
- Umlagefähig ist nur, was im Mietvertrag auch als Betriebskosten vereinbart wurde.
- Es muss sich um laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten handeln – keine Einmalkosten.
- Der Vermieter muss dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.
Definition: Was heißt „umlagefähig“?
Umlagefähig sind Kostenarten, die ein Vermieter nach dem Gesetz grundsätzlich auf die Mieter verteilen darf, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Begriff sagt zunächst nur etwas über die rechtliche Zulässigkeit einer Kostenart aus – nicht darüber, ob die konkrete Abrechnung im Einzelfall korrekt ist.
Das Gegenstück sind nicht umlagefähige Kosten. Diese muss der Vermieter aus der Miete selbst tragen, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem Gebäude entstehen. Klassische Beispiele sind Verwaltungskosten oder Reparaturen.
Rechtsgrundlage: § 556 BGB und § 2 BetrKV
Die zentrale Vorschrift ist § 556 Abs. 1 BGB. Danach können die Vertragsparteien vereinbaren, dass Mieter die Betriebskosten tragen. Was Betriebskosten überhaupt sind, definiert § 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV): laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen.
Der abschließende Katalog der umlagefähigen Kostenarten steht in § 2 BetrKV. Er umfasst 17 Positionen, von den Grundsteuern über die Kosten der Wasserversorgung bis zu den „sonstigen Betriebskosten“ in Nummer 17.
Voraussetzung: Vereinbarung im Mietvertrag
Umlagefähigkeit allein genügt nicht. Damit eine Kostenart tatsächlich abgerechnet werden darf, muss sie im Mietvertrag als umzulegende Betriebskostenart vereinbart sein. Fehlt eine solche Klausel vollständig, kann der Vermieter grundsätzlich keine Betriebskosten verlangen.
In der Praxis reicht meist ein Verweis auf § 2 BetrKV oder die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. Damit gelten automatisch alle 17 Kostenarten als vereinbart, ohne dass sie einzeln aufgezählt werden müssen.
Laufende Kosten statt Einmalkosten
Umlagefähig sind nur Kosten, die regelmäßig wiederkehren, etwa jährlich oder monatlich. Einmalige Ausgaben wie die Anschaffung eines neuen Aufzugs oder eine grundlegende Sanierung fallen nicht darunter. Solche Investitionskosten trägt der Vermieter allein oder kann sie – unter engen Voraussetzungen – über eine Mieterhöhung nach Modernisierung geltend machen, nicht aber über die Betriebskostenabrechnung.
- Laufend und umlagefähig: Grundsteuer, Versicherungen, Hausmeister, Wasser, Müllabfuhr.
- Nicht umlagefähig: Reparaturen, Anschaffungen, Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklage.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot
Auch bei grundsätzlich umlagefähigen Kosten gilt: Der Vermieter muss auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Wählt er unnötig teure Dienstleister oder lässt Leistungen mehrfach ausführen, können Mieter die Kosten kürzen lassen, obwohl die Kostenart selbst umlagefähig ist.
Umlagefähigkeit und Angemessenheit sind zwei getrennte Prüfschritte: Erst muss die Kostenart überhaupt umlagefähig sein, dann muss die Höhe der Kosten wirtschaftlich vertretbar sein.
Der Katalog nach § 2 BetrKV im Überblick
| Nr. | Kostenart |
|---|---|
| 1 | Grundsteuer |
| 2 | Wasserversorgung |
| 3 | Entwässerung |
| 4 | Heizung |
| 5 | Warmwasser |
| 6 | Kombinierte Heizungs-/Warmwasseranlagen |
| 7 | Aufzug |
| 8 | Straßenreinigung/Müllabfuhr |
| 9 | Gebäudereinigung/Ungezieferbekämpfung |
| 10 | Gartenpflege |
| 11 | Beleuchtung |
| 12 | Schornsteinreinigung |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung |
| 14 | Hauswart |
| 15 | Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss |
| 16 | Wäschepflegeeinrichtungen |
| 17 | Sonstige Betriebskosten |
Nummer 17 „sonstige Betriebskosten“ muss im Mietvertrag konkret benannt werden – ein pauschaler Verweis reicht hier nicht aus.
Häufige Fragen
Was bedeutet umlagefähig einfach erklärt?
Umlagefähig bedeutet, dass eine Kostenart nach dem Gesetz grundsätzlich auf Mieter umgelegt werden darf. Ob sie das im konkreten Mietverhältnis tatsächlich wird, hängt zusätzlich davon ab, ob dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Position in der Abrechnung stehen darf.
Wer entscheidet, welche Kosten umlagefähig sind?
Der Gesetzgeber legt in § 2 BetrKV abschließend fest, welche Kostenarten umlagefähig sind. Vermieter und Mieter können diesen Katalog nicht erweitern, sondern nur innerhalb des Katalogs im Mietvertrag festlegen, welche der genannten Kosten tatsächlich umgelegt werden.
Kann ich prüfen, ob eine Position in meiner Abrechnung umlagefähig ist?
Ja. Vergleichen Sie jede Position aus Ihrer Abrechnung mit dem Katalog in § 2 BetrKV. Steht eine Kostenart dort nicht und wurde sie auch nicht als „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag konkret benannt, ist sie nicht umlagefähig und Sie können ihr widersprechen.
Sind Verwaltungskosten umlagefähig?
Nein, Verwaltungskosten sind ausdrücklich von der Umlage ausgeschlossen und dürfen nicht in der Betriebskostenabrechnung erscheinen, selbst wenn sie im Mietvertrag genannt wären.