Wasser und Abwasser in der Nebenkostenabrechnung
Wasser- und Abwasserkosten gehören zu den Betriebskostenpositionen, die am stärksten vom individuellen Verbrauch abhängen. Zähler, Grundgebühren und Niederschlagswasser sorgen jedoch immer wieder für Verwirrung in der Abrechnung. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen sowie den Umgang mit Zählerdifferenzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Wasserkosten sind nach § 2 Nr. 2 BetrKV, Abwasserkosten nach § 2 Nr. 3 BetrKV umlagefähig.
- Sind Wasserzähler vorhanden, muss verbrauchsabhängig nach § 556a BGB abgerechnet werden.
- Neben dem Verbrauch wird meist eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr des Versorgers erhoben.
- Niederschlagswasser wird üblicherweise separat nach versiegelter Fläche berechnet.
- Differenzen zwischen Hauptzähler und Summe der Wohnungszähler sind normal und müssen sachgerecht verteilt werden.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 und 3 BetrKV
Die Kosten der Wasserversorgung sind in § 2 Nr. 2 BetrKV geregelt und umfassen den Verbrauch von Frischwasser sowie die damit verbundenen Grundgebühren des Wasserversorgers. Die Entwässerung, also die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser, ist in § 2 Nr. 3 BetrKV als eigene Position aufgeführt.
Beide Kostenarten dürfen nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Umlagevereinbarung enthält. Sind Wasserzähler vorhanden, verpflichtet § 556a BGB grundsätzlich zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung.
Zähler und Grundgebühr
In den meisten Mietobjekten wird der Wasserverbrauch über Wohnungswasserzähler erfasst, deren Stände jährlich zur Abrechnung herangezogen werden. Neben dem verbrauchsabhängigen Anteil erheben Wasserversorger häufig eine Grundgebühr, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch anfällt und in der Regel nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen umgelegt wird.
Fehlen Erfassungsgeräte in einzelnen Wohnungen, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen den Verbrauch nach § 9a HeizkostenV vergleichbarer Räume schätzen, sollte aber grundsätzlich auf eine Nachrüstung mit Zählern hinwirken.
Ist trotz vorhandener Zähler keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt, können Mieter nach § 556a Abs. 3 BGB unter Umständen ein Kürzungsrecht geltend machen.
Niederschlagswasser
Regenwasser, das von Dach- und Hofflächen in die öffentliche Kanalisation abfließt, wird von vielen Kommunen als eigene Gebühr erhoben, da es unabhängig vom individuellen Wasserverbrauch anfällt. Grundlage ist meist die Größe der versiegelten Grundstücksfläche.
Diese Kosten werden regelmäßig nach Wohn- oder Nutzfläche bzw. Miteigentumsanteilen verteilt, da eine verbrauchsabhängige Zuordnung technisch nicht möglich ist.
Zählerdifferenzen
In der Praxis stimmt die Summe der Verbrauchswerte aller Wohnungswasserzähler häufig nicht exakt mit dem Wert des Hauptzählers überein. Solche Differenzen entstehen unter anderem durch Messtoleranzen, unterschiedliche Ablesezeitpunkte oder den Verbrauch in Gemeinschaftsbereichen wie der Gartenbewässerung.
Diese sogenannte Zählerdifferenz wird üblicherweise anteilig auf alle Mietparteien nach dem allgemeinen Verteilerschlüssel umgelegt. Fällt die Differenz jedoch ungewöhnlich hoch aus, sollte geprüft werden, ob ein defekter Zähler oder ein Wasserschaden die Ursache ist.
| Bestandteil | Verteilerschlüssel |
|---|---|
| Frischwasserverbrauch | Individueller Zählerstand |
| Grundgebühr Wasserversorger | Wohnfläche/Miteigentumsanteil |
| Abwasser (Schmutzwasser) | Frischwassermenge |
| Niederschlagswasser | Versiegelte Fläche/Wohnfläche |
| Zählerdifferenz | Anteilig nach Verteilerschlüssel |
So prüfen Sie Ihre Abrechnung
- Vergleichen Sie den abgerechneten Zählerstand mit Ihrer eigenen Ablesung.
- Prüfen Sie, ob Grundgebühr und Verbrauchskosten getrennt ausgewiesen sind.
- Kontrollieren Sie, ob Niederschlagswasser separat oder plausibel mit Frischwasser verrechnet wurde.
- Hinterfragen Sie ungewöhnlich hohe Zählerdifferenzen und fordern Sie gegebenenfalls Aufklärung.
Bei anhaltenden Zweifeln an der Zählergenauigkeit können Sie nach § 259 BGB Einsicht in die Ablesebelege und Abrechnungen des Versorgers verlangen.
Häufige Fragen
Muss der Wasserverbrauch immer verbrauchsabhängig abgerechnet werden?
Sofern Wasserzähler vorhanden sind, schreibt § 556a BGB grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Fehlen Zähler, darf nach einem anderen Maßstab, etwa Wohnfläche oder Personenzahl, abgerechnet werden.
Warum zahle ich eine Grundgebühr, obwohl ich wenig Wasser verbrauche?
Die Grundgebühr des Wasserversorgers deckt die Bereitstellung der Anschlüsse und Zähler ab und fällt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch an. Sie wird meist nach Wohnfläche verteilt.
Ist eine Zählerdifferenz normal?
Ja, geringe Abweichungen zwischen Hauptzähler und Summe der Wohnungszähler sind technisch bedingt und werden anteilig umgelegt. Auffällig hohe Differenzen sollten jedoch hinterfragt werden.
Kann ich gegen die Niederschlagswassergebühr vorgehen?
Die Gebühr selbst wird von der Kommune festgesetzt. In der Betriebskostenabrechnung können Sie jedoch prüfen, ob der Verteilerschlüssel korrekt angewendet wurde.